SATZUNG
§ 9 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.


Anträge von Mitgliedern müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens fünf Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sind.


Der Vorstand kann jederzeit bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 30 Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.


Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vorbehalten:


a) Jahresbericht des Vorstandes


b) Bericht des Schatzmeisters


c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages


e) Entlastung des Vorstandes


e) Wahl des Vorstandes


f) Wahl von zwei Kassenprüfern, die die Kassengeschäfte des Vereins überprüfen und danach der Mitgliederversammlung berichten.


Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen mit Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt.


Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.


Es ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden, bzw. Versammlungsleiter, und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


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