SATZUNG
§8 Der Vorstand

Der engere Vorstand besteht aus dem


ersten Vorsitzenden


zweiten Vorsitzenden


Schatzmeister


Schriftführer


der Vorstand aus dem engeren Vorstand und bis zu sieben Beisitzern.


Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in schriftlicher, geheimer Abstimmung. Die Wahl ist auch in offener Form rechtsgültig, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig.


Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmen, das in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den zweiten Vorsitzenden, vertreten.


Die Mitglieder des engeren Vorstandes können Einzelvertretungsbefugnis erhalten.


Handelt es sich um Rechtsgeschäfte von mehr als 500 € Vermögenswert, so ist die Mitwirkung eines weiteren zur Einzelvertretungsbefugnis berechtigten Vorstandsmitgliedes erforderlich.


Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen des Vereins auf und vollzieht deren Beschlüsse. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


Der Vorstand muss einberufen werden, wenn dies mindestens vier seiner Mitglieder verlangen.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind.


Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


Der Schriftführer hat für eine Niederschrift, die die Beschlüsse enthalten muss, zu sorgen.


Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Der Vorstand kann Aufwandsentschädigungen gewähren.

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