SATZUNG
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch


a) Austritt


b) Tod


c) Ausschluss


Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; er ist nur zum Jahresende möglich.


Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es die Beiträge für zwei Jahre trotz Aufforderungen nicht gezahlt hat, oder wenn es gröblich gegen die Zwecke des Vereins oder gegen den Vereinsfrieden verstößt oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden zufügt.


Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung muss innerhalb eines Monats, gerechnet ab Zugang des Ausschlußbescheides, eingehen.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind


a) der Vorstand


b) die Mitgliederversammlung

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